Freitag, 27. März 2015

SATZUNG Förderverein Neckar-Musikfestival

Die Satzung des Fördervereins Neckar-Musikfestival
„Freunde des Neckar-Musikfestivals"
in der aktuell gültigen Version 2015



Förderverein Neckar-Musikfestival eV
„Freunde des Neckar-Musikfestivals“

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Neckar-Musikfestival e.V - Freunde des Neckar-Musikfestivals“ und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg.
1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.2. Der Förderverein Neckar-Musikfestival hat die Aufgabe, die im Neckar-Musikfestival und im künstlerischen Schaffen seines Gründers Martin Münch manifestierten Ideale und kulturellen Zwecke zu pflegen und fortzuentwickeln.
2.3 Zur Verwirklichung dieser Ideale und Kulturaufgaben tritt der Förderverein Neckar-Musikfestival ein für:
a) eine dem Menschen zugewandte, anspruchsvolle und aus dem Geist der Tradition in die heutige Zeit hinein weiterentwickelte Ästhetik in der Musik und in allen Kunstsparten,
b) den internationalen Austauschgedanken bei der Verwirklichung künstlerischer Projekte,
c) die Erschließung und Vermittlung anspruchsvoller Kulturereignisse für Kulturinteressierte wie auch für ein bildungsferneres und finanzschwaches Publikum,
d) den dezidierten Vorrang von künstlerischen Inhalten vor Markenwahn oder prominenten Namen,
e) die Förderung von Werken und Veranstaltungsformen, die einen Brückenschlag leisten von der Hochkultur mit ihren im Geist einer weiterentwickelten Tradition geschaffenen Werken - wie etwa dem künstlerischen Schaffen des Festivalgründers Martin Münch - hin zum einschließenden Verständnis für die Bedürfnisse und Ausgangspunkte der Rezipienten der heutigen Zeit, unabhängig von Geschlecht, Bildung, sozialen Gruppen, Schichten und Klassen.
f) politische Rahmenbedingungen, die die hierzu unabdingbare Freiheit von Kunst garantieren wie der säkulare Rechtsstaat oder das gegenseitige Gewähren und Einfordern von weltanschaulicher Toleranz.
2.4 Weitere Zwecke des Vereins sind dementsprechend a) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und b) die Förderung der Kulturerziehung und Volksbildung.
2.5. Der Förderverein Neckar-Musikfestival e.V ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig.
2.6 Mittel zum Erreichen dieser Zwecke ist die nachhaltige Unterstützung des Neckar-Musikfestivals mit dem Streben, dieses Festival mit Veranstaltungen in den schönsten Schlössern, Städten und Burgen der Neckarregion auf Dauer zu etablieren und verankern. Das von dem Komponisten und Pianisten Martin Münch gegründete und von der gemeinnützigen Gesellschaft piano international eV durchgeführte Neckar-Musikfestival bietet eine geeignete Plattform zur Verwirklichung der unter 2.3 und 2.4 genannten kulturellen Zwecke, Aufgaben und Ideale.
Das Neckar-Musikfestival ist eine Veranstaltung von piano international eV Heidelberg, Das kulturelle Anliegen des säkular ausgerichteten Festivals, mit qualitativ hochwertigen, gut besuchten und für alle beteiligten Mitveranstaltungspartner ebenfalls erfolgreichen Veranstaltungen im Bereich klassische Musik, Salonmusik, Chanson, Jazz und Musik der heutigen Zeit den Menschen und Besuchern des Neckartals das Klavier in seiner internationalen Dimension und völkerverständigenden Bedeutung zu präsentieren, wird - in Einklang mit der Satzung der veranstaltenden Vereinigung „piano international eV“ - erreicht durch die Verwirklichung des Austauschgedankens mit Künstlerinnen und Künstlern vor allem aus dem Ausland. Gleichzeitig werden in Aufführungen und anderen Vermittlungsformen die Werke vorangegangener Epochen, vor allem der musikalischen Romantik, und der heutigen Zeit den Werken des Festivalgründers und der internationalen kompositorischen Austauschpartner gegenübergestellt.
Das Festival besteht aus einem Festivalprogramm, einem Rahmenprogramm und Partnerkonzerten.
Das Festivalprogramm bietet dem Publikum nach Möglichkeit folgende Veranstaltungsreihen:
Internationale Klavierwoche Neckargemünd, Concertino Weinsberg, Festliche Schloßkonzerte in den schönsten Schlössern des Neckartales - Internationale Meister-Interpreten spielen Höhepunkte der romantischen Musik - und Salonmusik-Festival Bad Wimpfen.
Für mögliche, eigene Zusatzveranstaltungen oder
-aktivitäten des Fördervereins Neckar-Musikfestival eV gilt, daß sie ebenfalls eine an den unter 2.3 genannten Idealen orientierte gegenüberstellende Auseinandersetzung mit Musik und Kultur der wichtigen kulturgeschichtlichen Epochen Barock, Klassik, Romantik, Jahrhundertwende, Impressionismus, Expressionismus und des aktuellen 21. Jahrhunderts unter Einbeziehung der musikalischen und kulturellen Schöpfungen des Festivalgründers leisten.
2.7. Tätigkeiten zum Verwirklichen der Satzungszwecke sind daher die personelle, logistische und finanzielle Unterstützung der kulturellen, völkerverständigenden und volksbildenden Aktivitäten des Neckar-Musikfestivals bei Veranstaltungen, Klavierfestivals, Symposien, Kongressen, und dem Wirken in die Öffentlichkeit durch Vorträge, Einführungen, Kurse, Klavierwochen, Einzelkonzerte, Festivals, Ausstellungen, Schriftenreihen, Förderung des internationalen künstlerischen Nachwuchses durch Veranstaltungen, Forschung, Einrichtung von Kulturstätten, nationale und internationale Kontakte zu Verbänden und Institutionen mit ähnlicher Zielsetzung und einem regen künstlerischen Austausch mit dem Ausland, internationale Austauschkonzerte, allgemeiner gegenseitiger Kulturaustausch und entsprechende Aktivitäten.
2.8 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.9 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.10 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen an piano international eV, falls dieser Verein nicht mehr existiert, an die Stadt Heidelberg. Der Empfänger hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf kulturellem Gebiet im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden.

3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied werden kann jede natürliche Person, die das 7. Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen, Firmen und Verbände aus der gesamten EU. Bei letzteren steht das Mitgliedsrecht jedoch nur einer Person zur Ausübung zu (Vorstand, Geschäftsführer).
3.2 Der Vorstand bestimmt über die Aufnahme nach freiem Ermessen, er erlässt eine Gebührenordnung. Er kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder seine in 2.3/ 2.4 genannten Ziele erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
3.3 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
3.4 Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern und während der Dauer der Mitgliedschaft einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
3.5 Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden. Diese beschließt die Mitgliederversammlung einstimmig auf Vorschlag des Vorstandes.
3.6 Alle ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Daneben ist auch eine außerordentliche Mitgliedschaft (Aus­tausch-Künstler etc.) möglich. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht, lediglich Vorschlagsrecht und entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Näheres regelt die Mitglieds- und Gebührenordnung.
3.7 Alle Mitglieder haben das Recht, die Veranstaltungen des Neckar-Musikfestivals und von piano international sowie von assoziierten Partnerverbänden bei ermäßigtem oder freiem Eintritt zu besuchen. Das Nähere bestimmt der Vorstand bzw. die Gebühren- und Verbandsordnung.
3.8 Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil oder sonstige Zuwendungen. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Künstlerhonorare in üblicher Höhe, insbesondere für Interpretation, Komposition, Regie und Intendanz sowie Forschungsstipendien fallen nicht unter diese Zuwendungen.

4 Ende der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Ausschluss aus wichtigem Grund oder freiwilligem Austritt.
4.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäfts­fähigen ist die Erklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Eine Kündigungsfrist von 3 Monaten ist dabei einzuhalten.

5 Organisation
5.1 Der Förderverein Neckar-Musikfestival mit Sitz in Heidelberg ist zugleich der Dachverband aller Ortsverbände des Fördervereins Neckar-Musikfestival. Er erlässt eine verbindliche Verbandsordnung, die unter anderem die Regelung von Doppelmitgliedschaften und Richtlinien für Gebührenordnungen enthält. Mitglieder eines Ortsverbandes sind immer auch Mitglieder des Fördervereins Neckar-Musikfestival.
5.2 Der Dachverband kann Delegiertenversammlungen einberufen, um die Interessen des Vereins zu för­dern. Diese bestehen aus den ersten und zweiten Vor­sitzenden des Dachverbandes und aller Ortsverbände.

6 Organe
Organe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Für besondere Aufgaben können Beiräte eingerichtet werden.

7 Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus insgesamt 5 Personen:
1. Vorsitzender, dessen Stellvertreter und die Vorstandsmitglieder für Finanzen, Schriftführung und Öffentlichkeitsarbeit.
7.2 Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der erste Vorsitzende.
7.3 Der Vorstand leitet den Verein. Er beschließt in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eilige Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Sie gelten als zustande gekommen, falls kein Widerspruch innerhalb einer Woche (Poststempel) erfolgt.
7.4 Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
7.5 Der Vorstand wird für jeweils 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, gerechnet vom Tag der Wahl an. Wiederwahl ist zulässig. Abwahl erfolgt nur durch Wahl eines neuen Vorstands. Falls nur ein Vorstands-Gesamtwahlvorschlag eingebracht wird, führt dieser, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, zur Wahl des neuen Vorstands. Andernfalls muss die Wahl der Vorstandsmitglieder jeweils einzeln erfolgen. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen und Mitarbeiter einstellen. Beschäftigte des Vereins (mit einer Arbeitszeit ab einer halben Stelle) können nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören. Der Verein gewährt Aufwendungsersatz.
7.6 Die Kasse führt das Vorstandsmitglied Finanzen.
7.7 Der Vorstand scheidet, vorbehaltlich der Amtsniederlegung, erst dann aus dem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist. Der neue Vorstand übernimmt das Amt spätestens 3 Monate nach der Wahl.
7.8 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer entweder a) einen Nachfolger zu wählen, oder b) eine Mitgliederversammlung einzuberufen, oder c) eine Person im Vorstand mit insgesamt zwei Ämtern zu betrauen (Ämterzusam­menlegung).
7.9 Für die Führung des Protokolls von Vorstandssitzungen gilt 8.8 entsprechend.

8 Mitgliederversammlung
8.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für die Vollmacht ist Schriftform erforderlich. Sie ist dem Vorstand vorher vorzulegen.
8.2 Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für:
a) die Entgegennahme der Jahresberichte
b) Wahl und Entlastung des Vorstands
c) Satzungsänderungen
d) Beschlussfassungen über Angelegenheiten, die ihr der Vorstand überträgt mit Ausnahme der einem Beirat übertragenen.
e) Mitgliedsbeiträge und Umlagen gemäß Ziffern 3.4, 3.5 und 3.6.
8.3 Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal pro Jahr einberufen werden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
8.4 Jedes Mitglied kann schriftlich bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung Anträge zu den bestehenden Tagesordnungspunkten stellen. Ein Mitglied hat in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, wenn seine eigenen Angelegenheiten berührt werden (Befangenheit).
8.5 Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt. Im Übrigen gelten die Ziffern 8.3 und 8.4.
8.6 Satzungsmäßig berufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. Die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
8.7 Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Auflösung des Vereins oder Abänderung des Paragraph 2 der Satzung ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen und die Zustimmung von piano international eV und der Delegiertenversammlung erforderlich.
8.8 Der Schriftführer erstellt ein Sitzungsprotokoll oder ernennt einen Protokollführer. Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden gegengezeichnet.

9 Schlussbestimmungen
9.1 Erweist sich eine Bestimmung der Satzung als unwirksam, bleiben die anderen Regelungen davon unberührt.
9.2 Bei Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende, der Vorsitzende von piano international eV und eine von der Delegiertenversammlung bestellte Person Liquidator.
9.3 Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an piano international eV oder die Stadt Heidelberg nach Maßgabe der Ziffer 2.10.


Heidelberg, den 28. Januar 2007

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